BGH kippt Abrechnungspraxis! Die Einstellung der Instandhaltungsrückstellung als Aus- gabe in die Abrechnung ist unzulässig, wenn nicht zusätz- lich Umstände hinzukommen! Pünktlich zum Beginn der Abrechnung 2009 den Jahres- versammlungen der WEG´s kippt der BGH eine weitver- breitete Abrechnungspraxis, die vielfach schlicht auf Seite der verwendeten Programme und auch hinsichtlich einer letztlich korrekten Bestimmung der Nachzahlung nicht wirklich anders machbar ist!  Die Verbuchung des Solls der Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage in den Ausgaben! Aus dem amtl. Tenor: a) Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwick-lung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzu-nehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungs-eigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ord- nungsgemäßen Ver-waltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechts- widrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19). BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09 - LG Koblenz AG Koblenz ©HV-Thomas Henschel, Inhaber: Thomas Henschel, Obere Kasernenstr. 11, 71634 Ludwigsburg,V.i.S.d.P.