BGH kippt Abrechnungspraxis!
Die Einstellung der Instandhaltungsrückstellung als Aus-
gabe in die Abrechnung ist unzulässig, wenn nicht zusätz-
lich Umstände hinzukommen!
Pünktlich zum Beginn der Abrechnung 2009 den Jahres-
versammlungen der WEG´s kippt der BGH eine weitver-
breitete Abrechnungspraxis, die vielfach schlicht auf Seite
der verwendeten Programme und auch hinsichtlich einer
letztlich korrekten Bestimmung der Nachzahlung nicht
wirklich anders machbar ist! Die Verbuchung des Solls der
Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage in den Ausgaben!
Aus dem amtl. Tenor:
a) Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der
Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der
Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als
sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwick-lung
der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzu-nehmen
ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungs-eigentümer
auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch
die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ord-
nungsgemäßen Ver-waltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechts-
widrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht
kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu
verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und
geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09 - LG Koblenz
AG Koblenz
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